Bei der Befundklasse 6 gilt grundsätzlich, dass die Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung einzustufen ist, wenn die erbrachten Leistungen (Bema und BEL II) bei der jeweiligen Festzuschuss-Befund-Nr. als Regelversorgung in der Festzuschuss-Richtlinie Teil B. gelistet sind. Um den Zahntechnikern eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nach den Vorgaben der BEL II zu ermöglichen, soll aus dem Auftrag an das zahntechnische Labor klar erkennbar sein, welche Leistungen bei der Wiederherstellung von konventionellen Versorgungen als Kassenleistung und welche als Privatleistung in Auftrag gegeben werden...
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