Nach mehr als 15 Jahren der Diskussion, ob Mehrleistungen in der Kieferorthopädie zulässig sind, wurde mit dem am 1.5.2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz klargestellt, dass es auch kieferorthopädische Mehrleistungen gibt. Im § 29 ab Absatz 5 werden dazu die rechtlichen Grundlagen geschaffen. In Absatz 6 wird der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen beauftragt, bis spätestens zum 31.12.2022 einen Katalog von Mehrleistungen zu entwickeln. Gegebenenfalls sollte auch eine Definition der Vertragsleistungen erfolgen, falls dies zur Abgrenzung von Vertrags- und Mehrleistungen notwendig sein sollte. Im Absatz 7 wird den Bundesmantelvertragspartnern die Aufgabe erteilt, ein verbindliches Formular zu entwickeln und ein Datum festzulegen, ab wann dieses zu verwenden ist.
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