Immer mehr Praxen arbeiten mit einem sogenannten Praxisausfallhonorar. Dabei wird mit dem Patienten vereinbart, dass er für das zu späte Absagen eines Termins eine Entschädigung an die Praxis leistet. Die Gerichte stellen teilweise unterschiedliche Voraussetzungen für eine solche Vereinbarung auf. Einige Gerichte versagen einen solchen Anspruch gegenüber dem Patienten schon vom Ansatz her. Dennoch kann es sich lohnen, ein Ausfallhonorar zu vereinbaren, um dem Patienten gegenüber zu verdeutlichen, dass die Praxis bei einer zu späten Absage Leerlaufzeiten haben kann und so den Patienten zu motivieren, so früh wie möglich abzusagen.
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