Die Aufklärungspflicht stellt eine Hauptpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag dar, die aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten resultiert. Seit Einführung des Patientenrechtegesetzes ist sie auch in § 630e, § 630c BGB gesetzlich normiert. Im Grundsatz geht es darum, dass der Patient rechtzeitig erfahren soll, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll.
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