Nach § 95d SGB V obliegt Vertragsärzten und angestellten Ärzten eine Pflicht zur fachlichen Fortbildung, wobei diese Regelung nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V auch für Vertragszahnärzte und deren angestellten Zahnärzte gilt. Wenn ein Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt, ist die betreffende KV/KZV verpflichtet, das auszuzahlende Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fortbildungszeitraum von fünf Jahren folgen, um 10 Prozent zu kürzen (ab dem darauffolgenden Quartal um 25 Prozent). Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des -Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird, § 95 d Abs. 3 S. 4–6 SGB V...
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