Seit 16. März gilt auch in Zahnarztpraxen die sogenannte Immunitätsnachweispflicht (geimpft, genesen, ärztliches Attest, dass die Person nicht geimpft werden kann oder – seit 20. März – ärztliches Attest über eine Schwangerschaft im ersten Drittel). Daran gab es massive Kritik, unter anderem von BLZK und KZVB. „Wohl gut gemeint, aber nicht gut gemacht“, lautete das Urteil von Christian Berger, BLZK-Präsident und KZVB-Vorsitzender, im Editorial des BZBplus 3/2022. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat BLZK und KZVB Anfang März über den aktuellen Umsetzungsstand informiert...
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