Seit dem 16. März 2022 müssen Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind, über einen sogenannten Immunitätsnachweis gegen COVID-19 verfügen (§ 20a des Infektionsschutzgesetzes, IfSG). Zur Erfüllung der Nachweispflicht kommt neben einem Genesenennachweis oder einem ärztlichen Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation oder Schwangerschaft im ersten Drittel insbesondere ein Impfnachweis in Betracht, der das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt (§ 22a Abs. 1 des IfSG)...
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