Zahnärztliche Extraktionen, Injektionen und die zahnärztliche Behandlung an sich sind im juristischen Sinne tatbestandsmäßige Körperverletzungen, welche gerechtfertigt sind, sofern die Einwilligung des Patienten hierzu vorlag. Eine rechtswirksame Einwilligung kann der Patient nur dann erteilen, wenn er eventuelle Risiken kennt, diese abzuschätzen weiß und sie in seine Entscheidung über die Einwilligung einbeziehen kann. Die Rechtsprechung und insbesondere der Bundesgerichtshof hatten in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an die ärztlichen und zahnärztlichen Aufklärungspflichten konkretisiert. Doch was passiert, wenn der frühere Patient einen Schaden geltend macht und der Zahnarzt gerade in diesem Behandlungsfall nicht oder nur unzureichend aufgeklärt hat oder aber die Dokumentation der Aufklärung nicht auffindbar ist?
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