Der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten (BDA) und die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) lassen seit Jahren nichts unversucht, uns Zahnärzten sowohl ärztliche Handlungsfähigkeit als auch Kompetenzen abzusprechen. Es geht wieder einmal um die intravenöse Anwendung von Sedativa, die aus Sicht des BDA und der DGAI dem Arztvorbehalt unterläge. Bei einer Delegation an nicht ärztliches Personal sei diese nur unter ärztlicher Aufsicht auszuführen. Wer jetzt denkt, dass wir als ZahnÄrzte dazu zählen würden, wird von unseren ärztlichen Kollegen eines Besseren belehrt. Denn nach einem Beschluss des 148. Ärztetages (Ic-76) gehören wir aus Sicht der Mehrheit der Delegierten eindeutig in die Gruppe der Nichtärzte. Wörtlich heißt es: „Risikoevaluation, Risikoaufklärung, die Durchführung bzw. Delegation von intravenösen Sedierungen bis hin zur Beherrschung von möglichen Komplikationen sind in Zusatzcurricula für Nichtärzte nicht vermittelbar. Ferner ist die intravenöse Applikation von Sedativa nicht von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) gedeckt.“...
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