Die freundliche Aufforderung von Facebook: „Erstelle eine Facebook-Seite, um eine engere Beziehung zu deinem Publikum oder deinen Kunden aufzubauen“, erfreut sich, auch in der Ärzte- und Zahnärzteschaft, wachsender Beliebtheit. Ohne größeren Aufwand können neue Vermarktungsstrategien verwirklicht werden. Einfach und schnell kann auf diese Weise mit Patienten und Kollegen kommuniziert werden. Mit wenigen Klicks und einigen Angaben ist die Seite fertig. Bei den Inhalten, die auf diesen sogenannten „Fanpages“ gepostet werden, handelt es sich nicht um ein eigenes „Profil“, sondern, so Facebook in seinen „Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten“, um „öffentliche Informationen, die für jedermann verfügbar sind“. Fließend wird dabei die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung. Nun hat sich erstmalig ein Gericht (Landgericht (LG) Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2HK O 54/11) mit der Frage befasst, welche gesetzlichen Vorgaben für diese Seiten eingehalten werden müssen.
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